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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.1997 - 4 K 45/96   

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https://dejure.org/1997,8245
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.09.1997 - 4 K 45/96 (https://dejure.org/1997,8245)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18.09.1997 - 4 K 45/96 (https://dejure.org/1997,8245)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 18. September 1997 - 4 K 45/96 (https://dejure.org/1997,8245)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Öffentliche Einrichtung; Kommunalabgabe; Gebühren; Rückwirkung

Papierfundstellen

  • DVBl 1998, 62 (Ls.)
  • DVBl 1998, 72 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Die öffentliche Einrichtung muss nach der Thüringer Rechtslage auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung eindeutig definiert und hinsichtlich ihrer sachlichen und örtlichen Ausdehnung näher bezeichnet werden (so aber die Rechtslage in einigen anderen Bundesländern, vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.09.1997 - 4 K 45/96 - KStZ 1998, 32; OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.1990 - 9 L 92/89 - NVwZ-RR 1990, 506).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.01.1999 - 1 L 162/97

    Grundstücksanschlußkosten, Rückwirkung

    Wenn in einen satzungslosen Zeitraum hinein rückwirkend erstmalig eine Regelung getroffen werden soll, bleibt es bei den allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgaben, auf die in § 2 Abs. 5 Satz 1 KAG M-V ausdrücklich Bezug genommen wird (OVG Greifswald, Beschluß vom 18.09.1997, 4 K 45/96, DVBl. 1998, 62).

    Die mit der Rückwirkung im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen zu § 2 Abs. 5 KAG M-V sind demgegenüber bereits durch die Entscheidung des Gerichts vom 18.09.1997 (4 K 45/96) hinreichend geklärt; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.10.2021 - 3 K 441/16

    Unzulässigkeit der degressiven Staffelung von Abfallgebühren; Normierung einer

    Denn die Heranziehung zu Benutzungsgebühren für eine öffentliche Einrichtung setzt voraus, dass eine wirksame ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühr zu erheben ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 1997 - 4 K 45/96 -, KStZ 1998 S. 32 = juris Rn. 17; Urteil vom 26. November 2007 - 1 L 362/05 -, juris Rn. 28 ).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.1999 - 1 L 307/98

    Straßenbaubeiträge; Entstehen der Beitragspflicht; Beitragsverzicht

    Der Senat ist weiter der Auffassung, daß diese Übereinstimmung von Worteilslagell und Satzung auch nachträglich herbeigeführt werden kann, und zwar dann, wenn im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (§ 2 Abs. 5 S. 1 KAG MV ) eine Satzung mit Rückwirkung erlassen werden kann; dies ist im Rahmen der Vorgaben des § 2 Abs. 5 KAG MV gegebenenfalls auch in einen satzungslosen Zeitraum hinein zulässig (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 18.09.1997 - 4 K 45/96, NordÖR 1998, 266 (LS), dessen Inhalt von Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 239 a.E. nicht zutreffend wiedergegeben wird).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 362/05

    Begriff der öffentlichen Einrichtung; Definitionspflicht des Ortsgesetzgebers

    Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96, KStZ 1998, 32).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.11.2000 - 1 L 130/98

    Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung einer Abgabe zur Beseitigung von Abwasser;

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  • OVG Schleswig-Holstein, 30.09.1998 - 2 L 260/94
    Die Frage, ob die Gemeinde durch eine weitere Nachtragssatzung die Rückwirkung ihrer Beitragssatzung auf den - hier maßgeblichen - Zeitpunkt der Vorteilslage (10.11.1989) erstrecken könnte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 18.07.1997 - 4 K 45/96 -, NordÖR 1998, 266/267, Leitsatz 2).
  • VG Schwerin, 28.05.2018 - 4 A 928/17

    Schmutzwassergebühren; Definition der öffentlichen Einrichtung; Schätzung des

    Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 18. Sept. 1997 - 4 K 45/96 -, KStZ 1998, 32).
  • VG Greifswald, 22.03.2012 - 3 A 13/12

    Aufteilung einer öffentlichen Einrichtung in gebührenpflichtigen und

    Die Heranziehung zu Gebühren für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche öffentliche Einrichtung die Gebühren zu bezahlen sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 18.09.1997 - 4 K 45/96 - KStZ 1998, 32).
  • VG Schwerin, 24.03.2005 - 4 A 1465/04
    Für die Frage, welchen Umfang die öffentliche Einrichtung hat, ist hier vorrangig die korrespondierende Wasserversorgungssatzung des Amtes Lalendorf vom 29. November 2001 (im Folgenden: Wasserversorgungssatzung - WVS) heranzuziehen (vgl. OVG M-V, Urt. v. 19. August 1998 - 1 M 123/97; Beschl. v. 18. September 1997 - 4 K 45/96 -, NordÖR 1998, S. 266).
  • VG Greifswald, 02.04.2012 - 3 B 223/12

    Rechtmäßigkeit der Forderung von Hafengebühren nur für einen Teil des Hafens

  • VG Schwerin, 12.02.1999 - 4 A 3666/96
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